AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der coolconcept GmbH
Nachfolgend "coolconcept" genannt
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller unserer Verträge.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner verpflichten uns nur, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen. Eines Widerspruches gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht.
3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Vertragspartner, ohne dass diese nochmals zugesandt werden müssen, und zwar auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen haben.
II. Kostenvoranschläge und Angebote
1. Für die Erstellung von Kostenvoranschlägen/Angeboten kann coolconcept eine angemessene Vergütung verlangen, wenn deren Erstellungskosten umfangreich und arbeitsintensiv waren oder dem Voranschlag oder dem Angebot kein Auftrag nachfolgt.
2. Die zu dem Kostenvoranschlag/Angebot/Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind maßgebend. Handelsübliche Abweichungen gelten noch als vertragsgemäß. Die Angaben sind eine technische Darstellung und halten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird.
3. Darüber hinaus behalten wir uns Modernisierungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung, sowie das Eigentum und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichem vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilungen des Auftrages unverzüglich an uns herauszugeben.
4. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hierzu notwendige Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
III. Montage und Lieferzeiten
1. Etwaige Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der technischen Klarstellung des Auftrages. Mangels Vereinbarung über Lieferfristen ist 4 Tage nach Absendung unserer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Tage nach Aufforderung durch den Besteller zu liefern, sofern der Kunde die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist.
2. Höhere Gewalt berechtigt uns zur angemessenen Verlängerung der Lieferzeit oder nach unserer Wahl zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag. Dem Besteller wird für den Fall höherer Gewalt ebenfalls das Recht eingeräumt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich nach Kenntnis über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt zu informieren.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
a) Behinderung durch behördliche Maßnahmen. Betriebsstörungen, Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen, Hilf- und Betriebsstoffen, es sei denn, dass wir den Eintritt dieser Umstände wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder das uns ein solches Verschulden bei der Auswahl unser Zulieferer trifft.
b) Streik, Aussperrungen oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen, soweit diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar waren.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges unsererseits entstehen.
3. Entsteht dem Besteller wegen einer Verzögerung, die wir zu vertreten haben, nachweislich ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, höchstens aber 10% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig, also nicht vertragsgemäß, genutzt werden kann. Nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit kann der Besteller den gesamten Verzugsschaden geltend machen.
IV. Preise
1. Die Preise sind Euro-Preise. Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, sind wir für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsabschluss gebunden. Werden Leistungen später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht, so sind wir bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen berechtigt Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.
2. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt - soweit es innerhalb von 2 Monaten nach unserer Verhandlungsaufforderung im Sinne der Ziffer IV. 1 nicht zu einer Vereinbarung kommt - die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen. Für sonstige Wartezeiten, die nicht von uns zu vertreten sind, kann eine angemessene Vergütung verlangt werden.
3. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Nicht im Preis inbegriffen sind erforderliche Mauerdurchbrüche und sonstige Maurer-, Elektriker-, Klempner-, Installateurarbeiten sowie die Warmwasser - Zu- und Abflüsse einschließlich Tauwasserleitungen und deren Installation, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Reparaturen werden nach den angefallenen Stunden und dem verwendeten Material berechnet.
4. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
5. Bei Verwendung der AGB gegenüber Nichtkaufleuten schließen die Preise die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten verstehen sich die Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6. Fahrzeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet.
V. Abnahme, Gefahrenübergang und Erfüllung
1. Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller entgegenzunehmen. Eine installierte Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung/Inbetriebnahme noch nicht erfolgt ist; dies gilt auch nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebnahme. Wir tragen die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Die Abnahme erfolgt gem. § 640 BGB. Liegt eine Lieferung i.S.d. Ziff. V.3. vor, so gilt die Leistung mit der Erfüllungsfiktion als abgenommen. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die wir zu vertreten haben, unterbrochen wird und wir bis dahin erbrachte Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Kunden übergeben haben.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
3. Die Lieferung gilt als erfüllt
a) für Gegenstände ohne Aufstellung, soweit sie versandbereit sind und dies dem Besteller mitgeteilt ist oder soweit die Lieferung an den Spediteur, die Bahn etc. übergeben worden ist.
b) für Gegenstände mit Aufstellung, sobald sie betriebsbereit sind und ein etwa vorgesehener Nachweis über die Erfüllung der vereinbarten Lieferbedingungen erbracht ist.
4. Vom Tag der Erfüllung ab hat der Lieferer nur nach den Vorschriften nachstehender Gewährleistungsvorschrifteneinzustehen.
VI. Mängelrügen und Gewährleistung
1. Beanstandungen wegen offensichtlich unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sowie Rügen wegen offensichtlicher Mängel bleiben im Übrigen unberührt. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung verliert der Kunde nachstehende Gewährleistungsansprüche.
2. Die Gewährleistung bei Lieferung ohne Montage richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts sowie ergänzend nach den nachfolgenden Bestimmungen:
a) Der Verkäufer leistet für eine gemäß §§ 443, 444 BGB ausdrücklich übernommene Garantie über die Beschaffenheit und für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik Gewähr. Mängel sind gemäß § 377 HGB spätestens 14 Tage nach Empfang der Ware gegenüber dem Verkäufer schriftlich geltend zu machen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt: für kältetechnische Anlagen 12 Monate, für Transportkühlanlagen 12 Monate, für Klimaanlagen 12 Monate, für steckerfertige elektr. Geräte, Klimageräte 12 Monate, jeweils beginnend mit dem Datum der Lieferung.
b) Ist der Gegenstand mangelhaft oder fehlt ihm die gemäß §§ 443, 444 BGB ausdrücklich garantierte Beschaffenheit oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl - mit Ausnahme der Rechte unter VI c - Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Der Lieferer kann die Nachbesserung oder Ersatzlieferung davon abhängig machen, daß der Kunde zumindest den Teil des Preises bezahlt, der der Höhe des Wertes des mangelhaften Teils der Lieferung im Verhältnis zum Gesamtwert der Lieferung entspricht. Schlagen die Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuche fehl, so kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen; für fehlerhafte Montage- und/oder Bauleistungen i.S.d. VOB kann der Kunde in diesem Falle lediglich Minderung verlangen.
c) Darüber hinaus ist jede Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus welchem
Rechtsgrunde, ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.
3. Für Mängel an erbrachten Werklieferungen richtet sich die Gewährleistung ausschließlich nach § 13 VOB, Teil B, jedoch beträgt Verjährungsfrist in Abänderung von Satz 4) für Arbeiten an einem Bauwerk generell 5 Jahre. Eine Werkleistung liegt nur dann vor, wenn der Lohnanteil der Montagearbeit mehr als 20% der Auftragssumme ausmacht. Bei geringerem Lohnanteil bezüglich der durchzuführenden Montage gelten die Bestimmungen unter VI.2. Insbesondere erstreckt sich die vorstehende Gewährleistung auf folgende Bestimmungen.
a) Wir übernehmen die Gewähr, daß unsere Leistung z.Z. der Abnahme die vertraglich gemäß §§ 443, 444 BGB garantierte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
b) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile der Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, so sind wir von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn wir die nach § 4 Nr. 3 VOB, Teil B, obliegende Mitteilung über zu befürchtende Mängel unterlassen haben. Insbesondere haften wir dann nicht, wenn für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht werden und es der Besteller unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diese Umstände hinzuweisen. Ferner hat der Besteller bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen, wenn auf sein Verlangen bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen werden. Jedenfalls hat der Besteller uns zu beauftragen, die Anlage gegen Bezahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Besteller haben, haften wir nicht.
Wasserkühlanalgen, die frostgefährdet aufgestellt sind, müssen immer mit Frostschutzmittel mit Frostpunkt -25 °C befüllt werden. Wird dies vom Besteller bzw. Kunden nicht beauftragt oder veranlasst, schließen wir jegliche Gewährleistung auf die Maschine bei Frostschäden aus.
4. Reparatur- und Wartungsarbeiten
Für alle Reparatur- und Wartungsarbeiten gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 12 Monaten seit Abnahme der Arbeiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen unter VI. 2 sinngemäß.
5. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektronischer, elektrischer Einflüsse, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen. Von der Mängelhaftung sind auch ausgenommen Manometer, Thermometer, Glas, Lack, Emaille oder ähnlich leicht zerbrechliche Gegenstände. Nachbesserungspflicht für diese Teile besteht nur bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
VII. Zahlungsbedingung, Eigentumsvorbehalt und Softwarelizenzen
1. Ist nichts anderes vereinbart, hat die Zahlung sofort nach betriebsfertiger Aufstellung zu erfolgen; bei Anlagen und Einrichtungen, die keiner Montage bedürfen, sofort nach Anlieferung.
2. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung fällig. Die Monteure sind berechtigt diese Zahlungen entgegenzunehmen.
3. Sind Zahlungstermine nach Kalender bestimmt, so sind bei deren Überschreitung Verzugszinsen zu zahlen, sonst nach Mahnung. Als Verzugszinsen werden 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten. Ist der Besteller Kaufmann, so ist eine Geldforderung aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft vom Tage der Fälligkeit an zu verzinsen.
4. Der Kunde kann nur ein auf demselben Vertragsverhältnis beruhendes Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Aufrechnen kann er nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
5. Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an sämtlichen von uns gelieferten Waren so lange vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt der Besteller, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung an uns. Diese Sicherungen werden hiermit in der Höhe zurückbetragen, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.
6. Sollten die Liefergegenstände oder das Grundstück, auf dem sie gestellt sind, gepfändet, beschlagnahmt oder sonst wie durch Dritte in Anspruch genommen werden (z.B. in Folge Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung), so ist der Kunde verpflichtet, sofort auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen, und uns schriftlich Anzeige zu machen und Abschriften des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Der Kunde verpflichtet sich auch, uns in einem solchen Falle in der Geltendmachung unserer Eigentumsrechte in jeder Weise zu unterstützen.
7. Für die Zeit des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und uns alle erforderlichen Reparaturen unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, die Kaufgegenstände jederzeit zu besichtigen.
8. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Kunde, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Kunde die vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zulasten des Kunden.
9. Ersetzte Teile gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über, sofern sie nicht infolge eines Eigentumsvorbehaltes unser Eigentum sind.
10.Bei Wahrnehmung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, insbesondere Rücknahme der Gegenstände, sind wir berechtigt, für den bisherigen Gebrauch eine angemessene Vergütung zu verlangen.
11. Die Software der von uns verkauften Hardware (Steuerungen, Elektroniken jeder Art, z.B. Siemens S7 oder Siemens LOGO!), sind lizenzpflichtig. Der Kunde erwirbt beim Kauf der Hardware eine Lizenz von 2 Jahren, beginnend ab Rechnungsdatum. Die Softwarelizenz ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf der zwei Jahres Lizenz schriftlich zu kündigen, ansonsten verlängert sich die Softwarelizenz stillschweigend und kostenpflichtig um ein weiteres Jahr. Die Kosten der Softwarelizenz richten sich nach Umfang und Funktion der Software bzw. der Steuerung.
VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung
1. Wird uns die übernommene Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich, so kann der Kunde bei vollkommener Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten; wird bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände ein Teil der Lieferung der Anzahl nach unmöglich, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern. Bei einer teilweisen Unmöglichkeit steht ein Rücktrittsrecht ihm nur dann zu, wenn die Teilleistung für ihn unbrauchbar ist.
2. Liegt ein Leistungsverzug unserseits im Sinne der Ziffer III dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; er wird in diesem Falle uns eine angemessene Nachfrist setzten mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, soweit wir die Nachfrist schuldhaft nicht eingehalten haben.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Abnahmeverzugs oder durch ein Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Kunde hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine an uns schriftlich gestellte angemessene Nachricht von mindestens 4 Wochen für die Behebung oder Nachbesserung eines von uns zu vertretenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos haben verstreichen lassen. Der Rücktritt kann vom Kunden nur dann erklärt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel nicht unwesentlich beeinträchtigt wird oder entfällt. Eine solche Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn der Mangel durch eine von der Bestellung abweichende Ausführung der Anlage behoben werden kann, wir uns hierzu bereit erklären und die Abweichung dem Kunden zuzumuten ist.
5. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen; es gilt insoweit IV 2.
6. Tritt eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein, insbesondere bei Verschiebung der finanziellen Verhältnisse, bei Tod, Auflösung der Gesellschaft, Änderung der Rechtsform, Wechsel in der Person des Inhabers, Veräußerung des Unternehmens, Nichtzahlung einer fälligen Forderung trotz Aufforderung oder wird eine solche Verschlechterung uns nach Abschluss des Vertrages bekannt, so sind wir berechtigt, vom Kunden Sicherheit mindestens in Höhe des Auftragswertes zu verlangen. Leistet der Kunde die Sicherheit nicht binnen einer angemessenen Frist, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz in Höhe des Betrages zu fordern, den wir für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages aufgewendet haben.
IX. Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Solingen. Für alle Verträge mit Kaufleuten im Sinne des HGB wird als Gerichtsstand Solingen vereinbart.
X. Datenspeicherung und Fotos
Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass wir Ihre Daten - soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig - EDV-mäßig speichern und verarbeiten. Mit Akzeptanz unserer AGB erteilen Sie uns die Erlaubnis Foto- und Videoaufnahmen von den von uns installierten Geräten zu erstellen und für Werbezwecke (Printmedien und Internet) zu nutzen.
Sie können diese Einwilligung jederzeit widerrufen, wir entfernen dann alle Aufnahmen binnen zwei Wochen aus unserem Werbeportal.
XI. Salvatorische Klausel
Sollte eine einzelne Klausel der vorgenannten AGB unwirksam sein, so bleiben die AGB und der geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam.